Grenzwerte | ||
Im Projektgebiet von INTERREG
III werden sowohl die von der EU-Gesetzgebung vorgegebenen
Beurteilungswerte, die in den Mitgliedsstaaten Frankreich
und Deutschland in nationales Recht umgesetzt sind, als auch
die Immissionsgrenzwerte der schweizerischen Luftreinhalteverordnung
zur Bewertung der Luftqualität herangezogen:
EU-Recht Die im EG-Luftqualitätsrecht enthaltene Begrenzung
von Konzentrationen für Luftschadstoffe umfasst Die Beurteilungswerte sind meist schutzzielbezogen, wobei
im wesentlichen zwi-schen den Schutzzielen Langfristige Beurteilungswerte sind in der Regel als Jahresmittelwerte definiert. Das kurzfristige Auftreten erhöhter Luftschadstoffkonzentrationen wird als Konzent-rationsmittel über Stunden oder Tage definiert, wobei zum Teil eine gewisse Anzahl von Überschreitungen toleriert wird.
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Aktuelle Luftqualität am Oberrhein |
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Aktuelle Luftqualität am Oberrhein |
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EG-Tochterrichtlinien | ||
Bis heute wurden zur EU-Rahmenrichtlinie [RL96/62/EG] drei
Tochterrichtlinien erlassen: ·
- 3. Tochterrichtlinie von 2003: Weitere Tochterrichtlinien, für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, insbesondere Benzo(a)pyren und für ausgewählte Schwermetalle, sollen folgen. Die Grenzwerte sind ab einem bei Inkrafttreten der Richtlinien noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (2005, 2010), unabhängig von der Verhältnismäßigkeit zum Erreichen notwendiger Maßnahmen, einzuhalten. Davon ausgenommen sind die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, die sofort in Kraft traten. Ab Inkrafttreten der Richtlinie lassen sogenannte Toleranzmargen bei den Grenzwerten für das Schutzgut menschliche Gesundheit teils höhere Werte zu. Die Toleranzmargen werden jährlich stufenweise abgeschmolzen und erreichen bei dem Datum, bei dem der Grenzwert einzuhalten ist, den Wert Null. Die Toleranzmargen erlauben nicht die Relativierung der Grenzwerte. Sie beeinflussen bei Überschreitung der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge lediglich das Ver-waltungshandeln, z. B. durch den Erlass von Luftreinhalteplänen in den Jahren vor dem Verbindlichwerden der Grenzwerte, um diese dann einhalten zu können. Zielwerte legen langfristige Zielwerte der Luftreinhaltepolitik fest. Sie sollen schäd-liche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt langfristig vermeiden und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erreicht werden. Langfristige Ziele sind für Ozon festgelegt. Die Alarmschwellen traten mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie in Kraft. Sie bezeichnen einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für die Gesamtbevölkerung besteht und bei dem die Öffentlichkeit unterrichtet und kurzfristige Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Informationsschwelle bezeichnet einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem aktuelle Informationen erforderlich sind. Zielwerte sind bis zum angestrebten Datum soweit wie möglich zu erreichen; dazu sind Maßnahmen notwendig, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. |
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Aktuelle Luftqualität am Oberrhein |